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Um das Risiko zu verringern, dass Ausgaben vorschriftswidrig geltend gemacht werden, sollten die Bescheinigungsbehörden die Möglichkeit haben, Beträge, die einer weiteren Überprüfung bedürfen, ohne weitere Begründung in einen Antrag auf Zwischenzahlung nach dem Geschäftsjahr, in dem sie in ihrem Rechnungssystem verbucht wurden, aufzunehmen.
Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 131 Absatz 1 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in…
Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 41 Absatz 2 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in…
Werden Ausgaben, die zuvor in einem Antrag auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr ausgewiesen wurden, aufgrund einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und…
Werden Ausgaben, die zuvor in einem Antrag auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr ausgewiesen wurden, aufgrund einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und…
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen aufgrund von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen durchführen muss, durch die er darauf…
Um das Risiko vorschriftswidrig geltend gemachter Ausgaben zu mindern, sollten die Bescheinigungsbehörden Beträge, die einer weiteren Überprüfung bedürfen, ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.