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Um verhältnismäßige Kontrollvorkehrungen zu gewährleisten und den mit den Finanzinstrumenten verbundenen Mehrwert zu wahren, sollten die vorgesehenen Endbegünstigten nicht durch übermäßigen Verwaltungsaufwand abgeschreckt werden. Die für die Prüfungen von Programmen zuständigen Gremien sollten zuerst Prüfungen auf der Ebene der Verwaltungsbehörden und der Stellen, die Finanzinstrumente durchführen, einschließlich Dachfonds, vornehmen. Allerdings kann es spezifische Umstände geben, unter denen die notwendigen Unterlagen für den Abschluss solcher Prüfungen auf der Ebene der Verwaltungsbehörden oder der Stellen, die die Finanzinstrumente durchführen, nicht vorliegen oder diese Dokumente keine wahrheitsgemäße und genaue Aufzeichnung der geleisteten Förderung darstellen. In solchen speziellen Fällen bedarf es daher bestimmter Vorkehrungen, um auch Prüfungen auf der Ebene der Endbegünstigten zu ermöglichen.
Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen können Prüfungen auf Ebene der Endbegünstigten nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden…
sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben,…
Im Hinblick auf Artikel 59 der Grundverordnung und in Anbetracht der gewonnenen Erfahrung ist es erforderlich, festzulegen, welche Pflichten die…
Die Überprüfungen durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung betreffen nach Bedarf administrative, finanzielle, technische…
Den Verwaltungsbehörden sollte die Flexibilität eingeräumt werden, Ressourcen aus den Programmen für auf Unionsebene aufgelegte und unmittelbar oder mittelbar…
Die Durchführung der Finanzierungsinstrumente mit Unterstützung durch die Fonds muss erleichtert werden, indem das Zusammenspiel von Finanzierungsinstrumenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.