Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu Beteiligung an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU sollten über die Jahre 2014, 2015 und 2016 gestaffelt werden, und die von den Mitgliedstaaten an die EIB zu entrichtenden Beträge sollten gemäß den im Bankgewerbe üblichen Gepflogenheiten in der Finanzierungsvereinbarung entsprechend angesetzt werden, um die Auswirkungen auf die Zahlungen in jedem einzelnen Jahr zu entzerren.
Erwägungsgrund 40 32013R1303Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen