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Die Höhe der Mittel, die jederzeit aus den ESI-Fonds in die Finanzinstrumente fließen können, sollte dem Betrag entsprechen, der für die geplanten Investitionen und die Leistung der Zahlungen an die Endbegünstigten benötigt wird; er schließt die Verwaltungskosten und -gebühren ein. Dementsprechend sollten die Anträge auf Zwischenzahlungen gestaffelt werden. Für den als Zwischenzahlung zu zahlenden Betrag sollte eine Höchstgrenze von 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge gelten, wobei nachfolgende Zwischenzahlungen von einem Mindestsatz der Beiträge abhängen, die im Rahmen vorangegangener Anträge als förderungswürdige Ausgaben tatsächlich ausgegeben wurden.
Der an das Finanzinstrument gezahlte Betrag des Programmbeitrags, der in jedem während des Förderzeitraums eingereichten Antrag auf Zwischenzahlung enthalten…
Abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 werden im Hinblick auf Beiträge zu Finanzinstrumenten nach Absatz 9 dieses Artikels Anträge auf Zwischenzahlungen…
Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist…
Unbeschadet des Artikels 21 darf der in Form von Zwischen- und Restzahlungen geleistete Beitrag aus dem Fonds nicht höher sein als der im Beschluss der…
Neben den gemeinsamen Bestimmungen für die Finanzverwaltung der ESI-Fonds sollten zusätzliche Bestimmungen für die Fonds und den EMFF festgelegt werden. Damit…
Es müssen spezifische Vorschriften für die Höhe der bei Abschluss eines Programms förderfähigen Ausgaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.