Erwägungsgrund 42 32013R1303
Den Verwaltungsbehörden sollte die Flexibilität eingeräumt werden, Ressourcen aus den Programmen für auf Unionsebene aufgelegte und unmittelbar oder mittelbar von der Kommission verwaltete Finanzinstrumente bzw. für auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene aufgelegte und von der Verwaltungsbehörde oder unter ihrer Verantwortung verwaltete Instrumente beizusteuern. Außerdem sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, die Finanzinstrumente unmittelbar, über bestehende oder neu eingerichtete Fonds oder über Dachfonds einzusetzen.