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Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten, so dass eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung der ESI-Fonds gewährleistet ist. Daher sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Programme und hinsichtlich der Vorbeugung gegen sowie der Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Unionsrecht spezifiziert werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und…
Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und…
Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die Verpflichtungen, die in den Bestimmungen zur geteilten…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der…
Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.