Erwägungsgrund 74 32013R1303
Das Aufhebungsverfahren ist ebenso ein notwendiger Bestandteil des Mechanismus für die Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve, und in diesen Fällen sollte es möglich sein, die Mittel wieder einzusetzen, damit sie anschließend anderen Programmen und Prioritäten zugewiesen werden können. Außerdem sollte die anschließende Wiedereinsetzung der Mittel für andere Programme bei der Umsetzung einiger spezifischer Finanzierungsinstrumente für KMU vorgesehen werden, wenn die Aufhebungen darauf zurückzuführen sind, dass sich ein Mitgliedstaat nicht mehr an diesen Finanzierungsinstrumenten beteiligt. Da für eine solche Wiedereinsetzung von Mitteln zusätzliche Bestimmungen in die Haushaltsordnung aufgenommen werden müssen, sollten diese Verfahren erst ab dem Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Änderung der Haushaltsordnung angewendet werden können.