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Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Programme bei den Mitgliedstaaten und der Kommission liegen. In erster Linie sollten die Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben im Rahmen der Programme verantwortlich sein. Um die Wirksamkeit der Kontrolle von Auswahl und Durchführung der Vorhaben bzw. des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erhöhen, sollten die Aufgaben der Verwaltungsbehörde spezifiziert werden.
Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in…
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in…
Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein.…
Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Verwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser…
Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollte die Verantwortung für die Durchführung und Kontrolle der nationalen…
Eine einzige Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums verantwortlich sein. Ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.