Erwägungsgrund 2 32013R1303
Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds, sowie des Fonds, der die Entwicklung des ländlichen Raumes unterstützt, also des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), und des Fonds, der die Meeres- und Fischereipolitik unterstützt, also finanzierte Maßnahmen unter geteilter Verwaltung gemäß Kapitel V des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), sollten für alle diese Fonds (im Folgenden die "Europäischen Struktur- und Investitionsfonds" – "ESI-Fonds") gemeinsame Bestimmungen eingeführt werden. Darüber hinaus enthält diese Verordnung allgemeine Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds, nicht aber für den ELER und den EMFF gelten, sowie allgemeine Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF, nicht aber für den ELER gelten. Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen ESI-Fonds sollten die spezifischen Regelungen für jeden ESI-Fond und für das mit dem EFRE verfolgte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in separaten Verordnungen niedergelegt werden.