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Um das Erfordernis präziser operationeller Programme einschließlich der Festlegung konkreter Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit der zur Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten notwendigen Flexibilität in Einklang zu bringen, sollte zwischen den wesentlichen Elementen der operationellen Programme, die einem Beschluss der Kommission unterliegen, und anderen Elementen, die keinem Beschluss der Kommission unterliegen und von den Mitgliedstaaten geändert werden können, unterschieden werden. Es sollten folglich Verfahren vorgesehen werden, anhand derer diese nicht wesentlichen Elemente auf nationaler Ebene ohne Beschluss der Kommission geändert werden können.
Ein Mitgliedstaat kann die Änderung eines operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der…
Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5, 6 und 7 erlässt die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen…
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten, die mit dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegt…
Es sollte festgelegt werden, welche Elemente die von den Mitgliedstaaten einzureichenden Umstrukturierungsprogramme enthalten müssen. Außerdem sind Regeln für…
Die Aufmachung von operationellen Programmen sollte genau geregelt werden. Um die Ausarbeitung der operationellen Programme sowie ihre Prüfung und Genehmigung…
Zur Durchsetzung der Kontrollverpflichtungen im Rahmen der GFP sollten die Mitgliedstaaten den Abschnitt des operationellen Programms über Kontrollen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.