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Im Interesse einer kontinuierlichen Umsetzung, zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und zur Angleichung an die Entscheidung der Kommission über Leitlinien zum Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007–2013 werden für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gebilligte Großprojekte, deren Durchführungszeitraum voraussichtlich in den durch diese Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht, Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt. Unter bestimmten Bedingungen sollte es ein beschleunigtes Verfahren für die Anmeldung und Genehmigung einer zweiten oder anschließenden Phase eines Großprojekts geben, dessen vorherige Phase bzw. Phasen von der Kommission im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 gebilligt wurden. Jede einzelne Phase des stufenweisen Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen für die jeweiligen Programmplanungszeiträume durchgeführt werden.
das Vorhaben stellt die zweite oder eine spätere Phase eines Großprojekts aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum dar, dessen erste Phase oder…
einen Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im…
Die Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zu dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten nach…
Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf die neuen Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erlaubt nun, dass ein Großprojekt mehr als ein operationelles Programm umfasst. Daher sind die Art der zu Großprojekten…
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird. Diese Verordnung sollte jedoch weder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.