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Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zurückgehen. Außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an spezifische, in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums beschriebene Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 1307/2013, führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Natura-2000-Gebiete im allgemeinen Entwurf ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen.
Zahlungen an Landwirte in Berggebieten oder anderen Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, sollten durch die…
Um sicherzustellen, dass die Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bestmögliche Weise genutzt werden, um die Maßnahmen im Rahmen der…
Für die optimale Nutzung der Mittel, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Weinsektor potenziell verfügbar sind, sollte es den Mitgliedstaaten…
Landwirte sollten weiterhin dazu ermutigt werden, hohe Tierschutzstandards einzuhalten, indem Landwirte, die über die einschlägigen verbindlichen…
Außerdem sollte die Befugnis Folgendes abdecken: den Mindestinhalt der Geschäftspläne und die von den Mitgliedstaaten für die Festsetzung der Grenzen gemäß…
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.