Erwägungsgrund 45 32022R2472
Angesichts der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, die von gezielten Investitionsbeihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion ausgeht, sollten die von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellten Investitionsbeihilfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein. Diese Bedingung sollte die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindern, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Anwendungsbereich einer bestimmten Beihilferegelung auszunehmen, wenn es für diese Erzeugnisse keine normalen Absatzmöglichkeiten gibt, oder wenn im Binnenmarkt Überkapazitäten bestehen. Außerdem sollten bestimmte Arten von Investitionen nicht von vornherein für eine im Rahmen dieser Verordnung mögliche Freistellung von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Betracht kommen.