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Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Beihilfen werden jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen auf den landwirtschaftlichen Flächen entstehen, die unmittelbar von der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG betroffen sind.
Die Beihilfe wird nur für Nachteile gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die einschlägigen Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie über die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche hinausgehen.
Die Beihilfen werden nur für folgende landwirtschaftliche Flächen gezahlt:
als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Flächen;
andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen; diese Gebiete machen nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete aus, die in den territorialen Anwendungsbereich des betreffenden GAP-Strategieplans fallen;
Die Beihilfeintensität ist auf 100 % der Kosten gemäß Absatz 2 begrenzt und darf 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der maximal fünf Jahre beträgt, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr nicht überschreiten.
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV auf Beihilfen zur Beseitigung von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, auf…
Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer…
Die Freistellung von Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten im Agrarsektor, Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und…
als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Flächen;
Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf Unionsebene erzielen kann und um die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.