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Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates festgelegte Finanzmechanismus, mit dem die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, beibehalten werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, diese Anpassungen festzusetzen, wenn das Europäische Parlament und der Rat dies nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres tun, für das sie gelten.
Die Kommission hatte am 25. März 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die…
Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates festgesetzten…
Im Interesse einer effizienten laufenden Verwaltung der GAP sollten die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zur Festsetzung von Beihilfen, Erstattungen und…
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die im…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rate , die durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersetzt wurde, wurde der Grundsatz festgelegt, dass die volle Zahlung…
Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassung des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.