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Daher sollten Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten und über die Einrichtung von Verfahren zur Erteilung der Verwaltungserklärungen und zum Erhalt der Bescheinigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Jahresrechnungen durch die unabhängigen Stellen vorgesehen werden. Außerdem ist es im Sinne der Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung und zur Reduzierung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die Kommissionsdienststellen sowie für die Mitgliedstaaten, in denen für jede einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, erforderlich, die Anzahl der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu beschränken. Um unnötige Kosten für eine Umorganisierung zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Zahl der Zahlstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, beizubehalten.
Um einheitliche Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige…
Für jedes operationelle Programm sollten die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Prüfbehörde…
Nur die Nutzung von von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen bietet ausreichende Gewähr, dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden, bevor die…
Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muss er eine öffentliche Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.