Erwägungsgrund 88 32024R2509
Sind die Verfahren für solche Dienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht für den Wettbewerb geöffnet, so müssen die von Notaren erbrachten Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Vorschriften für die Auftragsvergabe dieser Verordnung ausgenommen werden.