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Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muss er eine öffentliche Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den zugelassenen Zahlstellen hält und gewährleistet, dass die von der Kommission angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der verschiedenen Zahlstellen dieser umgehend zugehen. Ferner sollte die öffentliche Koordinierungsstelle Maßnahmen veranlassen und koordinieren, um für Mängel allgemeiner Art Abhilfe zu schaffen, und die Kommission über Folgemaßnahmen auf dem Laufenden halten. Zudem sollte diese Stelle eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und Standards fördern und wenn möglich gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten können auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle benennen, deren Aufgabe es ist, für die Kommission als Ansprechpartner zu fungieren…
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Stellen für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Behörde, anderen…
In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle benennen.
Um einheitliche Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Zu demselben Zweck muss es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen geben, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.…
Daher sollten Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten und über die Einrichtung von Verfahren zur Erteilung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.