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Das Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle einzelner Empfänger muss vor dem Hintergrund des neuen Finanzverwaltungs- und Kontrollsystems, das ab 1. Januar 2014 anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen analysiert werden. Innerhalb dieses neuen Rahmens können die Kontrollen der nationalen Behörden nicht erschöpfend sein, insbesondere da bei fast allen Regelungen lediglich ein begrenzter Teil der Grundgesamtheit vor Ort kontrolliert werden kann. Darüber hinaus ist in dem neuen System vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen unter bestimmten Bedingungen verringern können. Eine hinreichende Anhebung der Mindestkontrollsätze über die derzeit geltenden Sätze würde im vorliegenden Zusammenhang eine derartige finanzielle und verwaltungstechnische Belastung für die nationalen Behörden bedeuten, dass diese Behörden damit überfordert wären.
Bis zum 1. Januar 2017 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne — entweder getrennt oder als klar…
Vorschriften über das Mindestmaß an Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, sowie über die Bedingungen, unter denen die…
Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf starke Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsregelungen stützen…
Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um so die Voraussetzungen für ein vergleichbares Maß der Durchsetzung der…
Die Einhaltung eines wirksamen regelbasierten haushaltspolitischen Rahmens kann ein wichtiger Faktor sein, um eine solide, nachhaltige Finanzpolitik zu…
Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.