Erwägungsgrund 72 32021R2116
Damit die Kommission uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Informationen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form hat, sollten für die Zusammenstellung der für die Kommission bestimmten Daten geeignete Vorschriften zur Darstellung und Übermittlung der Daten, einschließlich der entsprechenden Fristen, festgelegt werden.