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Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeitraum für die vorübergehende Wiedereinfuhr; die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können; den Nachweis, dass ein Bestimmungsort erreicht wurde, um für differenzierte Erstattungen in Betracht zu kommen; die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen; die Bedingungen für die Genehmigung eines Nachweises - durch unabhängige Dritte - für das Erreichen eines Bestimmungsorts, an dem differenzierte Erstattungen gelten.
Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu…
Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher…
Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße…
Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland aufgrund von internationalen Übereinkünften, die die Union in Einklang mit AEUV…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der…
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.