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Um auf begründete Dringlichkeitsfälle auch nach der Übergangszeit reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten nationale Zahlungen für die Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen Haushaltsobergrenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm tätigen können. Diese nationalen Zahlungen sollten der Kommission gemeldet und genehmigt werden, bevor sie gewährt werden.
Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern nationale Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein, die freiwillige grüne Weinlese und…
Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden…
Die Mitgliedstaaten können die für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Mittel über die in Absatz 4 vorgesehenen jährlichen Obergrenzen…
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Dringlichkeitsdestillation vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Die Länder nach Absatz 1 können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Ein bei einem Land bestehender Mehrbedarf…
Damit die Kommission vor der Annahme der Rechnungslegung über hinreichende Gewähr verfügt, sollten bei Zwischenzahlungsanträgen 90 % des Betrages erstattet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.