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Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, weiterhin nationale Zahlungen für Schalenfrüchte, die derzeit in Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen sind, zu tätigen, um die Auswirkungen der Entkoppelung der früheren Beihilferegelung der Union für Schalenfrüchte abzuschwächen. Da die genannte Verordnung aufzuheben ist, sollten diese nationalen Zahlungen aus Gründen der Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten…
Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattungen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates wurden die Flächenzahlungen für Hopfen ab dem 1. Januar 2010 entkoppelt. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen…
Mitgliedstaaten, die an Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung von Kindern teilnehmen, sollten zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale…
Die Mitgliedstaaten sollten nationale Zahlungen zur Kofinanzierung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zugunsten der Bienenzucht sowie zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.