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Diese Verordnung sollte für alle in Anhang I des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (gemeinsam im Folgenden "die Verträge") aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten, um sicherzustellen, dass es eine gemeinsame Marktorganisation für alle diese Erzeugnisse gibt, wie in Artikel 40 Absatz 1 des AEUV vorgeschrieben.
Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge…
Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren…
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 101 bis…
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 101 bis 106 sowie des Artikels 108 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise…
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen…
Gemäß Artikel 42 AEUV finden die Bestimmungen des AEUV über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.