Art. 14 32020R2093VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit…
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a 32020R2093VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
eine Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n+1;
Art. 5 Abs. 2 32020R2093VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Die Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen in den betreffenden Rubriken für das Jahr n+1, erstmalig für das Jahr 2022 und letztmalig im Jahr 2027, werden um…
Art. 13 Abs. 5 32020R2093VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für…
Art. 6 Abs. 2 32020R2093VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2093 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse aller Anpassungen gemäß Absatz 1.