Erwägungsgrund 4 32020R2093
Müssen Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für einen nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze der Eigenmittel bereitgestellt werden.