Erwägungsgrund 4 32013R1325
Mit der Anwendung von Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ab dem 1. Januar 2014 wird für eine Reihe von Ländern, die wichtige Ausführer von Flugturbinenkraftstoff sind, kein präferenzieller Zugang zum Unionsmarkt mehr bestehen, während bestimmte andere Ausfuhrländer nur für bestimmte Erzeugniskategorien, einschließlich Kraftstoff, keinen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen können, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission.