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Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 12 können die Branchenverbände auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:
Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Union in nicht-diskriminierender Weise, etwa über die Nutzung der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Produktionsmethoden;
Ausarbeitung von Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die strenger sind als die Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts;
Verbesserung der Qualität und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes sowie der entsprechenden Kenntnisse und Durchführung von Berufs- und Fortbildungsprogrammen, beispielsweise zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, zur Lebensmittelsicherheit und zur Förderung von Initiativen im Bereich der Forschung;
Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter anderem durch Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Erhebung sozioökonomischer Daten;
Informationsbeschaffung und Marktforschung mit Blick auf ein nachhaltiges Angebot, das in Quantität, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den Erwartungen der Verbraucher gerecht wird;
verbraucherseitige Förderung des Absatzes von aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen stammenden Fischarten mit erheblichem Nährwert, die derzeit nur begrenzt konsumiert werden;
Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln des betreffenden Branchenverbands im Einklang stehen und Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.
in der Lage sind, die in Artikel 12 genannten Ziele zu verfolgen;
Branchenverbände, die verschiedene Kategorien von Marktteilnehmern im Bereich Fischerei und Aquakultur vereinen, haben das Potential, zu einer besseren…
Einhaltung der von der Organisation oder dem Verband erlassenen Vorschriften zur Bewirtschaftung von Fischbeständen sowie zur Produktion und zur Vermarktung von…
Die Erfahrung in verschiedenen Sektoren zeigt, dass die Mitgliedstaaten Branchenverbände auf unterschiedlichen geografischen Ebenen anerkennen können, ohne die…
Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.