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Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") beziehen, sollten insofern auf die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen angewendet werden, als hierdurch das Funktionieren der GMO nicht behindert bzw. die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.
Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und…
Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von…
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 101 bis 106 sowie des Artikels 108 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise…
Gemäß Artikel 42 AEUV finden die Bestimmungen des AEUV über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen…
Es sollte vorgesehen werden, dass die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 101 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die…
Bei der Durchführung der Bestimmungen der GMO muss den internationalen Verpflichtungen der Union und insbesondere ihren Verpflichtungen gemäß den Regeln der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.