Art. 40 32013R1379
Anwendung der Wettbewerbsregeln
Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.