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Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, in ihren 12-Seemeilen-Zonen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für alle Fischereifahrzeuge der Union gelten, sofern diese Maßnahmen für Fischereifahrzeuge der Union aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminierend sind, andere betroffene Mitgliedstaaten im Voraus konsultiert wurden und die Union keine Maßnahmen erlassen hat, die sich speziell mit der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung in der betroffenen 12-Seemeilen-Zone befassen.
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der…
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Bestände in Unionsgewässern zu erlassen, die ausschließlich…
Die Mitgliedstaaten haben das Recht, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die keine Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben und…
Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten funktionieren zufriedenstellend und…
In den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, haben die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2032…
Ein Mitgliedstaat kann Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in Unionsgewässern verabschieden, wenn diese Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.