Art. 21 32013R1380Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse
Die Mitgliedstaaten können ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten. Die Mitgliedstaaten, die über ein derartiges System verfügen, richten ein…
Erwägungsgrund 3 32007R0450VERORDNUNG (EG) Nr. 450/2007 DES RATES vom 16. April 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —
Erwägungsgrund 3 32007R0894VERORDNUNG (EG) Nr. 894/2007 DES RATES vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —
Erwägungsgrund 3 32007R0753VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits
Das Verfahren für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32007R0893VERORDNUNG (EG) Nr. 893/2007 DES RATES vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —
Erwägungsgrund 33 32013R1380Der Zugang zu Fischereien sollte auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein…