Erwägungsgrund 19 32013R1380
Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten funktionieren zufriedenstellend und dienen der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fangtätigkeiten beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten eine äußerst wichtige Rolle spielen. Diese Vorschriften sollten daher weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass kleine Fischerei betreibenden Fischern, handwerklichen Fischern und Küstenfischern ein bevorzugter Zugang eingeräumt wird.