Erwägungsgrund 5 32013R1380
Die Union ist Vertragspartei des SRÜ, sowie - infolge des Beschlusses 98/414/EG des Rates - des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UN-Übereinkommen über Fischbestände) und - infolge des Beschlusses 96/428/EG des Rates - des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See.