Erwägungsgrund 21 32013R1380
Biologische Meeresschätze rund um die Gebiete der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags sollten besonders geschützt werden, da sie unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Gebiete zur Erhaltung von deren lokaler Wirtschaft beitragen. Bestimmte Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern sollten daher auf Fischereifahrzeuge beschränkt sein, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.