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Darüber hinaus sollten für die Zwecke der Verwaltung und Anpassung der Fangkapazität weiterhin obligatorische Obergrenzen für die Flottenkapazität und in Verbindung mit Stilllegungszuschüssen nationale Flottenzu-/Flottenabgangsprogramme gelten.
Bei Flottenanpassungsprogrammen, bei denen die teilweise Stilllegung auf mehr als 33 % der ursprünglichen Flottenkapazität angewandt wird, muss der…
die Verpflichtungen für den Abbau der Fangkapazität sowie die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß einem Flottenanpassungsprogramm…
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Fangkapazität ihrer Flotte unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten…
Für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Flottenanpassungsprogramme durchführen, um die langfristige Lebensfähigkeit einer oder mehrerer ihrer…
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten, die ein Flottenanpassungsprogramm verabschiedet haben, Maßnahmen zur teilweisen Stilllegung durchführen dürfen, mit denen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.