Erwägungsgrund 3 32013R1385
In den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates sollten die Gewässer rund um Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage aufgenommen werden, und die Verwendung von Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen sollte innerhalb eines Gebiets von 24 Meilen von den Basislinien der Inseln untersagt werden, um die Schwärme großer Wanderfische in der Nähe der Insel Mayotte zu erhalten.