Erwägungsgrund 4 32013R1385
In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates würde die Anwendung der Vorschriften über die Etikettierung von Fischereierzeugnissen aufgrund der sehr fragmentierten und unterentwickelten Vermarktungsregelungen von Mayotte den Einzelhändlern eine Belastung auferlegen, die in keinem Verhältnis zu den Informationen steht, die an die Verbraucher weitergegeben werden. Daher sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung bei den Etikettierungsvorschriften für Fischereierzeugnisse vorgesehen werden, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte bestimmt sind.