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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG KAPAZITÄTSOBERGRENZEN FÜR DIE IN MAYOTTE ALS GEBIET IN ÄUßERSTER RANDLAGE IM SINNE DES ARTIKELS 349 AEUV REGISTRIERTEN FISCHEREIFLOTTEN Mayotte. Wadenfänger 13 916 24 000 Mayotte. Mechanische Langleiner < 23 m 2 500 8 500 Mayotte. Grundfischarten und pelagische Arten. Fischereifahrzeuge < 10 m z.E. z.E. (*1) Gemäß dem der IOTC am 7. Januar 2011 vorgelegten Entwicklungsplan. (*2) Die Obergrenzen sind zum gegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, in die vorliegende Tabelle aufzunehmen.
Bis zum 31. Dezember 2021 gelten Artikel 5 Absatz 3 und die Artikel 6, 8, 41, 56, 58 bis 62, 66, 68 und 109 nicht für Frankreich in Bezug auf…
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis…
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003. Diese…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020. Diese Verordnung ist in…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.