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Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, sondern Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen erschwert wird, sollten in einigen Bereichen bestimmte spezifische Maßnahmen vorgesehen werden.
Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014…
Der Europäische Rat hat am 11. Juli 2012 den Beschluss 2012/419/EU zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1.…
Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates hat der Europäische Rat bestimmt, dass Mayotte ab dem 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in…
Ab dem 1. Januar 2014 ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, für das die Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise…
In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 und unter Berücksichtigung der speziellen Ziele des AEUV im…
Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zählt die Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.