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Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates hat der Europäische Rat bestimmt, dass Mayotte ab dem 1. Januar 2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhält und damit nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet im Sinne des Artikels 355 Absatz 2 AEUV ist. Nach dieser Änderung des Status finden die unionsrechtlichen Steuervorschriften auf Mayotte Anwendung.
Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014…
Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014…
Der Europäische Rat hat am 11. Juli 2012 den Beschluss 2012/419/EU zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1.…
Ab dem 1. Januar 2014 ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, für das die Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise…
In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 und unter Berücksichtigung der speziellen Ziele des AEUV im…
Die Französische Republik (im Folgenden „Frankreich“) hat mit Schreiben ihres Präsidenten vom 26. Oktober 2011 den Europäischen Rat ersucht, einen solchen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.