Verordnung (EU) Nr. 1389/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dürfen die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 Fischfang betreiben dürfen, die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Hai ganz oder teilweise zu tauschen.
Erwägungsgrund 5 32013R1389
Erwägungsgrund 5 32013R1389Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen