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Das Direktorium erstellt und führt eine Liste der Zahlungsdienstleister (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen, die dieser Verordnung unterliegen. Die Liste beruht auf bestehenden, von nationalen Behörden festgelegten Listen der beaufsichtigten Zahlungsdienstleister und der Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen, sofern solche Listen verfügbar sind.
Die NZBen und die EZB machen den betreffenden Berichtspflichtigen die in Absatz 1 genannte Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem in elektronischer Form, über das Internet oder, auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.
Die in Absatz 1 genannte Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, belegt die EZB ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, nicht mit einer Sanktion, wenn dieses Rechtssubjekt in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.
Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. Die…
Das Direktorium kann eine Liste der POGIs erstellen und führen, die dieser Verordnung unterliegen. Die NZBen und die EZB machen den betreffenden POGIs die Liste…
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt die Europäische Zentralbank (EZB) länderspezifische und vergleichende Zahlungsverkehrsstatistiken. Artikel 2 Absatz 1 der…
Ist die neueste elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktionen gegen einen Berichtspflichtigen, der seine…
Das Eurosystem erhebt Daten zum Zahlungsverkehr gemäß der Leitlinie EZB/2007/9 . Zur Verbesserung der Qualität und Verlässlichkeit der Zahlungsverkehrsstatistik…
Damit die EZB und die NZBen die Einhaltung dieses Beschlusses durch die Bargeldakteure überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf beaufsichtigen können,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.