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Die NZBen haben der EZB die nach Maßgabe von Anhang III zu meldenden statistischen Daten jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich wie folgt zu übermitteln:
Bei einer vierteljährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabelle 9 aufgeführten statistischen Daten bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen Quartals zu übermitteln.
Bei einer halbjährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabellen 1, 2, 3, 4a, 5a, 6, 7 und 8 aufgeführten statistischen Daten für den Zeitraum Januar bis Juni bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats November nach Ablauf des ersten Halbjahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Statistische Daten für den Zeitraum Juli bis Dezember sind bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des zweiten Halbjahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Bei einer jährlichen Meldung sind die in Anhang III Tabellen 4b und 5b aufgeführten statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des Jahres zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Die NZBen haben eindeutige Meldefristen für Berichtspflichtige vorzugeben. Diese Meldefristen haben eindeutige Meldefrequenzen festzulegen, in denen die Berichtspflichtigen den NZBen Daten zu melden haben, sowie zu gewährleisten, dass die NZBen die in Absatz 1 aufgeführten Meldefristen gegenüber der EZB einhalten können.
Wenn eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschließt, dass Berichtspflichtige die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten unmittelbar der…
Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die…
Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf…
Die Übermittlung von Daten an die Deutsche Bundesbank ist täglich möglich. Monatlich zu meldende Daten sind spätestens bis zum Geschäftsschluss des zehnten…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistische Daten jährlich nach dem Format in Anhang I und unter Verwendung der Kodes in den Anhängen II,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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