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Durchführungsrechtsakte, mit denen gegebenenfalls die Übereinstimmung mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates angenommenen künftigen Mindestsicherheitsstandards und technischen Spezifikationen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente, die zwecks Vermeidung der Gefahr von Nachahmung und Verfälschung geheim gehalten werden können, sichergestellt werden soll, sollten im Wege des Beratungsverfahrens erlassen werden. Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zum Umgang mit Fällen von Verlust, Diebstahl, Ausstellung von Duplikaten und Rückgabe von Laissez-Passer durch die Organe, verwendet werden. Im Rahmen des Beratungsverfahrens sollte die Kommission von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt werden.
Um sicherzustellen, dass einheitliche Bedingungen für künftige Sicherheitsstandards und technische Spezifikationen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte…
Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der…
Die Durchführungsrechtsakte zu den Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die sich weder finanziell noch auf Art und Umfang der aus…
Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich…
Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den benennenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.