Art. 5a 32008R0767
Liste der anerkannten Reisedokumente
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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Verwaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Funktion. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.