Erwägungsgrund 6 32013R1417
Die Laissez-Passer werden von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reisedokumente anerkannt. Die Kommission sollte von der gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die erforderlichen Abkommen mit Drittländern zur Anerkennung der Laissez-Passer als für die Einreise in dritte Länder und im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reisedokumente zu schließen.