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Es ist eine Übergangsfrist vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 24. November 2015 vorzusehen, während der es weiterhin möglich ist, Laissez-Passer gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates auszustellen und zu verwenden. Diese Übergangsfrist sollte jedoch so gehandhabt werden, dass ab dem Beginn der Ausstellung von Laissez-Passer gemäß der vorliegenden Verordnung keine Laissez-Passer mehr gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 ausgestellt werden und die noch im Umlauf befindlichen Laissez-Passer bis zum 24. November 2015 systematisch ersetzt werden. Mit dieser Vorgehensweise wird der Zeitraum, während dessen die zwei Formen von Laissez-Passer gleichzeitig im Umlauf sind, so kurz wie möglich gehalten —
Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis…
Alle Laissez-Passer, die gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 ausgestellt wurden, sind ab dem 25. November 2015 nicht mehr gültig.
Diese Verordnung sollte die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates ersetzen. Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 sollte daher im…
Es sollten ein ausreichender Zeitraum zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden…
Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Einfuhr von Waren, für die die Bestimmungen der Verordnung (EU)…
Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von der Regelung für die Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.