Erwägungsgrund 1 32013R1417
In Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) ist vorgesehen, dass der Rat die Form der Laissez-Passer (Ausweise) bestimmt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reisedokumente anerkannt werden.