Erwägungsgrund 4 32013R0174
Artikel VI des Abkommens, der zwei gesonderte Produktzertifizierungssysteme vorsieht (eine Selbstzertifizierung für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte und eine Zertifizierung durch Dritte für in den Vereinigten Staaten in Verkehr gebrachte Produkte), sollte Rechnung getragen werden.